Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Elterninitiative Griesheimer Kinder e.V.. Er hat seinen Sitz in 64347 Griesheim.

Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Darmstadt unter VR 2422. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins: Theoretische und praktische Förderung pädagogischer Arbeit mit Kindern und Familien.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • die Bildung und Unterhaltung von Eltern- und Kindergruppen
  • die Unterstützung und Förderung der Belange der Kindergarten- und Schulkinder
  • die Einrichtung und Unterhaltung eines Familienzentrums
  • die Durchführung von familienorientierten Beratungen und Kursen

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 3 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

Die Vereins- und Organ-Ämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Bei Bedarf können Vereinsämter, auch Vorstandsämter, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 und über die Höhe einer Aufwandsentschädigung trifft die Mitgliederversammlung. Über die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung entscheidet der Vorstand.

Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach seiner Entstehung beim Vorstand geltend gemacht werden.

Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. Der Vorstand kann per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festsetzen.

§ 4 Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede natürliche, voll geschäftsfähige Person werden. Juristische Personen oder Personenvereinigungen können ebenfalls Mitglied werden. Sie haben dieselben Rechte wie eine natürliche Person. Die Eltern und Kinder einer Familie besitzen gemeinsam eine Mitgliedschaft (Familienmitgliedschaft).

§ 5 Beginn der Mitgliedschaft

Anträge auf Aufnahme in den Verein sind schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme endgültig. Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Vereinssatzung in der jeweiligen gültigen Fassung an. Die Aufnahme ist erfolgt, wenn dem Antragsteller eine schriftliche Bestätigung übersandt ist oder der Vorstand den Aufnahmeantrag innerhalb eines Monats nach dessen Eingang nicht abgelehnt hat. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Ein Austritt ist zum 31.12. eines Jahres möglich, wenn er spätestens mit einer Frist von 1 Monat zum Jahresende schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt wurde. In begründeten Fällen kann der Vorstand Ausnahmen von der Frist zulassen.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat.

Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht wahr, so gilt die Mitgliedschaft durch den erstinstanzlichen Beschluss des Vereinsorgans als beendet.

Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein oder per Boten bekannt zu geben. Der Betroffene kann den Beschluss der Mitgliederversammlung binnen eines Monats nach Bekanntgabe gerichtlich anfechten. Verstreicht die Anfechtungsfrist fruchtlos, so wird der Beschluss wirksam. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beiträge, bleiben hiervon jedoch unberührt.

§ 7 Beiträge

Jedes Mitglied hat einen Vereinsbeitrag zu leisten. Beiträge sind eine Bringschuld. Die Art und Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt wird.

Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.

Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereins kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschließen. Diese darf das 5-fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten.

§ 8 Rechte und Pflichten, Stimmrecht und Wählbarkeit

Jedes Mitglied erkennt durch seine Mitgliedschaft die Ziele des Vereins sowie die Bestimmungen der Satzung an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet oder geschädigt werden könnte.

Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechtes teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mehrere Personen aus einer Familie haben insgesamt nur eine Stimme (Familienmitgliedschaft).

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder.

§ 9 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Willensbildungsorgan des Vereins, in dem jedes volljährige Mitglied bzw. jede Mitgliedsfamilie eine Stimme hat.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.

Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn der Vorstand oder die Mitgliederversammlung dies beschließen oder mindestens der zehnte Teil der Vereinsmitglieder unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte dies beim Vorstand beantragt haben. Für diese Versammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass auch diese Versammlung Änderungen der Satzung beschließen kann.

Zu allen Mitgliederversammlungen wird durch den Vorstand 14 Tage vor dem Versammlungstermin unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen.

Die Einladung erfolgt durch Bekanntmachung in der örtlichen Presse, der „Griesheimer Woche“, oder durch schriftliche Einladung an die Mitglieder. Bei schriftlicher Einladung gilt das Einladungsschreiben als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Der Vorstand ist berechtigt, soweit von Seiten des Mitglieds bekannt, die schriftliche Einladung auch an die E-Mail-Adresse zu senden.

An der Mitgliederversammlung sind grundsätzlich nur Mitglieder teilnahmeberechtigt. Der Versammlungsleiter kann Gästen ohne Stimm- und Rederecht die Teilnahme an der Mitgliederversammlung gestatten, sofern die Mitgliederversammlung dem zustimmt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Auf Antrag kann die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen benennen.

Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Wahlen findet im Falle der Stimmengleichheit eine Stichwahl unter den Kandidaten mit gleicher Stimmenanzahl statt.

Der Vorstand wird gewählt, indem mindestens so viele Kandidaten aufgestellt werden, wie Vorstandsämter zu vergeben sind. Die Kandidaten, die die relativ meisten Stimmen erhalten haben, sind als Vorstandsmitglieder gewählt.

Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Die Abstimmung erfolgt per Handzeichen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag eines Mitglieds andere Abstimmungsverfahren mit einfacher Mehrheit beschließen.

Anträge zur Tagesordnung, die von jedem Mitglied gestellt werden können, müssen dem Vorstand mindestens 5 Tage vor der Versammlung schriftlich angezeigt werden. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur dann behandelt werden, wenn die Dringlichkeit mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wird. Satzungsänderungsanträge können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
  • Entgegennahme der Jahresberichte
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Vereinsauflösung
  • Beschlussfassung über das Beitragswesen
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
  • Übernahme von Bürgschaften und Eingehung von Mitverpflichtungen für Verbindlichkeiten Dritter
  • Abschluss von Darlehensverträgen, Stundungsvereinbarungen sowie Sicherungsgeschäften ab 10.000,00 Euro
  • Abschluss von sonstigen Rechtsgeschäften jeder Art, deren Laufzeit entweder fünf Jahre überschreiten, mit Ausnahme von unbefristeten Arbeitsverträgen, oder die einen einmaligen oder jährlichen Gegenwert von mehr als 10.000,00 Euro haben
  • Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind

§ 12 Vorstand

Der Vorstand wird gebildet aus mindestens 5, höchstens 9 Mitgliedern. Aus seiner Mitte bestimmt der gewählte Vorstand zwei Vorstände für den Bereich Finanzen. Außerdem bestimmt der gewählte Vorstand 3 geschäftsführende Vorstandsmitglieder - davon mindestens einer aus dem Bereich Finanzen -, die im Sinne des § 26 BGB den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten vertreten. Jeweils 2 der geschäftsführenden Vorstände sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

Nur der Vorstand ist berechtigt, den Verein im Rahmen seiner Zuständigkeit in der Öffentlichkeit zu vertreten und Erklärungen für ihn abzugeben.

Für die Teilnahme am Online-Banking-Verfahren kann der Vorstand im Innenverhältnis per Beschluss festlegen, welches der Vorstandsmitglieder die Zugangsberechtigung zum Online-Verfahren für den Verein erhält. Die Zugangsberechtigung kann durch Vorstandsbeschluss auch einem Mitarbeiter des Vereins übertragen werden.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt.

Fällt ein Mitglied des Vorstandes drei Monate oder länger aus oder scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vorstand bei Bedarf ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

Sollte der Vorstand einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin einstellen, so ist dieser/diese verpflichtet, an den Vorstandssitzungen beratend teilzunehmen. Er/Sie hat kein Stimmrecht.

§ 13 Rechte und Pflichten des Vorstandes

Dem Vorstand obliegen die Leitung und die Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlussfähigkeit besteht, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Alle Beschlüsse des Vorstandes müssen protokolliert werden.

Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben und zur Unterstützung der Vereinsarbeit Ausschüsse bilden und einberufen, einzelne Aufgaben auf Sonderbeauftragte delegieren oder sich externer Hilfe bedienen. Die Ausschüsse haben einen Sprecher zu bestimmen.

Der Vorstand kann Vereinsordnungen erlassen mit Ausnahme der in der Satzung geregelten Ordnungen. Diese sind den Vereinsmitgliedern zugänglich zu machen.

Bei Arbeits- oder arbeitsähnlichen Verträgen erfüllt der Vorstand die Arbeitgeberfunktion im Sinne von Dienstvorgesetzten und übt die Disziplinargewalt aus. Zu den Aufgaben gehören insbesondere:

  • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Erarbeiten und Bekanntgabe der Ziele und Richtung der Vereinsarbeit
  • Erstellung des Jahresfinanzplanes, des Jahresberichtes und des Kassenberichtes
  • Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen
  • Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • Anstellung und Entlassung von hauptamtlichen Kräften

Der Vorstand überwacht die Tätigkeiten im Verein und kann an allen Sitzungen und Versammlungen im Verein teilnehmen.

Der Vorstand schließt Verträge ab. Der Vorstand kann sein Recht zum Abschluss von Verträgen delegieren.

Das gilt nicht für:

  • Verträge, die ein Dauerschuldverhältnis von länger als einem Jahr begründen
  • Verträge, welche eine Abteilung zu laufenden Leistungen mit einer Laufzeit von länger als einem Jahr verpflichten
  • Miet- und Pachtverträge
  • Verträge über den laufenden Bezug von Waren und sonstigen Leistungen

Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder und ehrenamtliche Mitarbeiter von ihrer Tätigkeit zu entbinden. Der Vorstand kann Mitglieder des Vereins vom Betrieb vorübergehend ausschließen. Den betroffenen Mitgliedern und Mitarbeitern steht die Berufung an das Schiedsgericht zu. Diese ist spätestens eine Woche nach Bekanntgabe beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand ist an die Entscheidung des Schiedsgerichts gebunden.

Die Haftung des Vorstandes und seiner Mitglieder für die Amtsführung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit dies kraft Gesetzes zulässig ist.

§ 14 Datenschutz

Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und nicht automatisierter Form. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet und gespeichert, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung.

Weitere Einzelheiten hierzu sind in der Datenschutzordnung des Vereins geregelt. Diese Datenschutzordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Datenschutzordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Datenschutzordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins unter der Rubrik „Datenschutzordnung“ für alle Mitglieder verbindlich.

§ 15 Kassenprüfer

Zur Kassenprüfung werden zwei Kassenprüfer gewählt. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Eine sofortige Wiederwahl nach Ablauf des Prüfungszeitraums ist nicht zulässig.

Die Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsämter innehaben und keine Finanzgeschäfte verwalten. Sie haben die Kassenführung durch die Finanzvorstände auf eigene Veranlassung zu prüfen und das Ergebnis dem Vorstand schriftlich vor Einberufung der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Die Prüfer können jederzeit die Kasse prüfen. Mindestens einmal im Geschäftsjahr findet eine ordentliche Kassenprüfung statt, bei der die Kassenprüfer gleichzeitig anwesend sind.

Über die rechnerischen Prüfungen hinaus kann auch über sachliche Feststellungen zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb berichtet werden.

Der Mitgliederversammlung ist jährlich Bericht zu erstatten.

§ 16 Kassengeschäfte

Alle Überweisungsaufträge für die Banken sowie Abhebungen von Konten dürfen nur von den Finanzvorständen bzw. von den vertretungsberechtigten Vorständen unterschrieben werden. Alle Bankkonten sind mit der Verfügungsberechtigung der Finanzvorstände bzw. der vertretungsberechtigten Vorstände zu versehen.

Es können Rücklagen nach den gesetzlichen Regelungen gebildet werden.

Es dürfen Spenden an andere gemeinnützige Vereine getätigt werden.

§ 17 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Beschlüsse des Vorstandes sind ebenfalls zu protokollieren und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 18 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheiden die stimmberechtigten Mitglieder des Vereins in einer Versammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Vorschriften zur Mitgliederversammlung gelten entsprechend.

Bei der Auflösung des Vereins oder bei dem Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Hessen e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beschluss

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 25. Oktober 2019 beschlossen und ersetzt die bisher gültige Satzung vom 05. Mai 2011.